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Urteil Verwaltungsgericht (LU - S 02 294)

Zusammenfassung des Urteils S 02 294: Verwaltungsgericht

Der Arbeitnehmer A der B AG ist bei der Personalvorsorgestiftung BVG-versichert. Nach einer Invaliditätsrente von IV-Stelle und Personalvorsorgestiftung fordert A eine höhere Rente basierend auf seinem effektiven Bruttoeinkommen von 1997. Die Personalvorsorgestiftung argumentiert, dass nur der Monatslohn versichert sei und Überstunden/Schichtzulagen nicht berücksichtigt werden. Das Gericht entscheidet zugunsten von A, da das konkrete Einkommen von 1997 massgeblich ist. Die Personalvorsorgestiftung beruft sich auf BVV 2, aber das Gericht urteilt, dass die Schichtzulagen regelmässig anfielen. Die Klage wird somit zugunsten von A entschieden.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts S 02 294

Kanton:LU
Fallnummer:S 02 294
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Verwaltungsgericht Entscheid S 02 294 vom 17.12.2003 (LU)
Datum:17.12.2003
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 3 BVV 2. Hat ein Arbeitnehmer mit einer bestimmten Anzahl von Schichttagen pro Jahr zu rechnen, sind die Schichtzulagen keine gelegentlich anfallenden Lohnbestandteile, die bei der Berechnung des koordinierten Lohnes weggelassen werden können. Da das Ausmass solcher Schichttage nicht im Voraus bestimmbar ist, ist es sinnvoll, den versicherten Verdienst Ende Jahr definitiv zu bestimmen.
Schlagwörter: Personalvorsorgestiftung; Reglement; Schichttage; Schichtzulagen; Jahreslohn; Schichttagen; Reglements; Invalidenrente; Lohnbestandteile; Vorsorge; Einkommen; Rente; Klage; Löhne; Beiträge; Überzeit; Abrechnung; Arbeitnehmer; Kantons; Luzern; Bruttoeinkommen; Leistungen; Gericht; Lohnausweise; Verdienst; Jahresbeginn; Arbeitsentgelt
Rechtsnorm: Art. 3 BV ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts S 02 294

Der 1957 geborene A ist als Arbeitnehmer der B AG bei der Personalvorsorgestiftung der B AG (nachfolgend Personalvorsorgestiftung genannt) BVG-versichert. Die IV-Stelle des Kantons Luzern richtete dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 73% mit Verfügung vom 11. August 2000 eine ganze Invalidenrente zuzüglich eine Zusatzrente für die Ehegattin und eine Kinderrente ab 1. Oktober 1998 aus. Nach Ablauf der Taggeldleistungen richtete auch die Personalvorsorgestiftung A ab 24. März 2001 eine Invalidenrente aus. Die Personalvorsorgestiftung berechnete diese Rente auf einem versicherten Jahreslohn 1997 von Fr. 57200.-.

Mit Klage vom 31. Mai 2002 liess A beantragen, die Invalidenrente sei gestützt auf den versicherten Jahreslohn von Fr. 64038.-, seinem effektiven Bruttoeinkommen 1997, auszubezahlen. Zur Begründung liess er ausführen, dass aufgrund des klaren Wortlautes von Art. 11 des Reglements der Personalvorsorgestiftung vom 1. Januar 1995 klarerweise von diesem Jahreseinkommen auszugehen sei und entsprechend die Rente zu berechnen sei.

In der Klageantwort hielten die Vertreter der Personalvorsorgestiftung fest, diese müsse zu Beginn des Jahres die versicherten Löhne bestimmen. Aufgrund dieser Löhne würden die Beiträge sowie die versicherten Leistungen festgelegt. Eine nachträgliche Korrektur des versicherten Lohnes am Ende des Jahres (infolge Überzeit/Schichtzulagen) sei nicht vorgesehen. In Art. 3 BVV 2 habe der Gesetzgeber auch festgehalten, dass Lohnbestandteile, die nur gelegentlich anfielen, weggelassen werden könnten.

In der Replik hielt der Anwalt von A an den gestellten Anträgen fest. Die Personalvorsorgestiftung verzichtete auf eine Duplik.

Das Gericht edierte von der B AG die Lohnausweise der Jahre 1993-1996 von A und vom Amt für berufliche Vorsorge des Kantons Luzern seinen Briefwechsel mit der Personalvorsorgestiftung. Sodann gab das Gericht den Parteien Gelegenheit, zu diesen Editionen Stellung zu nehmen.

Aus den Erwägungen:

1. - Die berufliche Vorsorge wird vor allem durch das BVG geregelt. Im Gegensatz zu anderen sozialversicherungsrechtlichen Gesetzen stellt das BVG lediglich ein Rahmengesetz dar, das vorwiegend Mindestvorschriften enthält. Die weiteren Vorschriften finden sich im Reglement der Personalvorsorgestiftung. (...)

2. - Streitig ist der versicherte Verdienst 1997. Nach Auffassung der Personalvorsorgestiftung ist nur der Monatslohn (Fr. 4400.- u 13 = Fr. 57200.-) versichert. Überzeit und Schichtzulagen seien ausser Acht zu lassen, weil diese anfangs Jahr nicht bestimmbar seien. Der Gesetzund Verordnungsgeber sei sich dessen bewusst gewesen, weshalb er in Art. 3 BVV 2 festgehalten habe, dass Lohnbestandteile, die nur gelegentlich anfielen, weggelassen werden können. Dagegen macht der Kläger geltend, dass das am 1. Januar 1998 erzielte und mit der AHV abgerechnete Einkommen massgebend sei, also das Einkommen inklusive allfälliger Schichtzulagen und Entschädigungen für Überzeit.

In Art. 11 des Reglements vom 1. Januar 1995 heisst es: "Der anrechenbare Jahreslohn ist das bei Jahresbeginn für die AHV-Abrechnung massgebliche Arbeitsentgelt, gegebenenfalls der AHV-Lohn, den der Versicherte bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde. Der maximal anrechenbare Jahreslohn beträgt die doppelte AHV-Lohnlimite."

Aus den edierten Lohnausweisen für die Steuererklärung ergibt sich Folgendes:

Bruttolohn AHV-Beiträge berufliche Vorsorge

1993 Fr. 55294.- (mit 107 Schichttagen) Fr. 3299.- Fr. 3236.-

1994 Fr. 63477.- (mit 149 Schichttagen) Fr. 3757.- Fr. 3382.-

1995 Fr. 67784.- (mit 112 Schichttagen) Fr. 4310.- Fr. 3360.-

1996 Fr. 68206.- (mit 126 Schichttagen) Fr. 4446.- Fr. 3718.-

1997 Fr. 64038.- (mit 51 Schichttagen) Fr. 4005.- Fr. 4001.-

Diese Aufstellung zeigt einmal, dass der Kläger jedes Jahr mit einer gewissen Anzahl Schichttagen und dementsprechend auch mit entsprechenden Schichtzulagen rechnen konnte. Weiter geht daraus hervor, dass die Sozialversicherungsbeiträge des Klägers aufgrund dieses Einkommens berechnet und abgezogen wurden (1997 betrugen diese 6,65%). Ebenso wurden auf diesen Bruttolöhnen die Pensionskassenbeiträge erhoben (1997 6,5%, vgl. Art. 54 des Reglements 1995, Ziffer 18). Schliesslich geht aus dieser Aufstellung hervor, dass die Schichtzulagen als Lohnbestandteile im Sinne von Art. 7 AHVV zum Erwerbseinkommen gerechnet und für diese ebenfalls die Sozialversicherungsbeiträge bezahlt wurden. Die obgenannte Reglementsbestimmung ist insofern nicht praktikabel, als anfangs Jahr die genauen Schichtzulagen nicht bestimmt werden können. Da als massgebendes Jahr jenes gilt, in welchem die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, was hier 1997 der Fall war, kann auch nicht der 1. Januar 1998 als Jahresbeginn beigezogen werden. Man kann die Beiträge anfangs Jahr allenfalls approximativ bestimmen und Ende Jahr eine konkrete Abrechnung vornehmen. Es wäre daher besser, wenn das für die Abrechnung massgebende Arbeitsentgelt Ende Jahr herangezogen würde. Es ist daher nicht korrekt, wenn im Versicherungsausweis ein versicherter Lohn von mehr als 10% unter dem effektiv erzielten und abgerechneten Lohn genannt wird. Die Invalidenrente hängt zudem vom anrechenbaren Lohn ab (vgl. Art. 23 des Reglements), so dass die Leistungen zu Unrecht gekürzt würden, wenn sie auf einer bedeutend tieferen Grundlage festgesetzt würden.

Die Personalvorsorgestiftung beruft sich dagegen auf Art. 3 BVV 2. Gemäss dieser Bestimmung kann eine Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement vom massgebenden Lohn abweichen, indem sie:

a. Lohnbestandteile weglässt, die nur gelegentlich anfallen;

b. den koordinierten Jahreslohn zum Voraus aufgrund des letzten bekannten Jahreslohns bestimmt; sie muss dabei die für das laufende Jahr bereits vereinbarten Änderungen berücksichtigen;

c. bei Berufen, in denen der Beschäftigungsrad die Einkommenshöhe stark schwanken, die koordinierten Löhne pauschal nach dem Durchschnittslohn der jeweiligen Berufsgruppe festsetzt.

Zur Diskussion steht hier lediglich der "gelegentliche Anfall" gemäss lit. a. Davon kann bei Schichtzulagen aber keine Rede sein. Vielmehr kann und muss ein Arbeitnehmer, der für die Schmelzöfen in einer Giesserei zuständig ist, damit rechnen, dass er pro Jahr eine bestimmte Anzahl Schichttage zu absolvieren hat. Unbestimmt ist einzig das jeweilige Ausmass von solchen Schichten. So hatte der Kläger im massgebenden Jahr 1997 lediglich halb so viele Schichttage wie in den vorangegangenen Jahren. Unter dem Reglement 1995 wäre es daher sinnvoll gewesen, wenn der versicherte Verdienst jeweils Ende Jahr definitiv bestimmt worden wäre. Jedenfalls ist es gerechtfertigt, dass hier für die BVG-Rente auf das konkrete versicherte Bruttoeinkommen 1997 abgestellt wird. Die Klage erweist sich mithin als begründet und ist gutzuheissen.
Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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